Bewertungsportale: Google, HolidayCheck, Tripadvisor & Co. müssen abträgliche Bewertungen schnell löschen

Fachwissen

 

Bewertungen im Internet haben erheblichen Einfluss auf den Ruf von Hotels und Gastronomie. Laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitkom gab fast die Hälfte der Studienteilnehmer an, Online-Bewertungsportale wie Google, HolidayCheck oder Tripadvisor zu nutzen und sich von den Bewertungen beeinflussen zu lassen.

In diesem Beitrag wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt, wie man sich gegen Negativ-Bewertungen im Internet wehren kann.

Löschanspruch gegen Bewertungsportale

Meist stammen Bewertungen im Internet von anonymen Nutzern, deren Identität unklar ist. Beanstandungen können daher nicht direkt an die Bewerter verschickt werden. Vielmehr ist in diesen Fällen das Bewertungsportal der richtige Adressat der Beanstandung. In der Praxis richtet meist der Rechtsanwalt des betroffenen Unternehmens eine sogenannte Löschungsaufforderung an das Portal. Das Prüfverfahren findet dann professionell und geräuschlos statt, ohne dass ein direkter Austausch mit dem Bewerter stattfinden muss.

Wenn die Identität des Bewerters hingegen bekannt und die Bewertung unzulässig ist, kann auch direkt der Bewerter zur Löschung und Kostenerstattung aufgefordert werden.

Portale müssen auch in Corona-Zeiten schnell löschen

Nach einer Löschungsaufforderung müssen die Portale sehr schnell handeln. So hat das Landgericht Köln jüngst entschieden, dass Portale innerhalb weniger Tage (!) rechtswirksam beanstandete Bewertungen prüfen und ggf. löschen müssen.

In dem streitgegenständlichen Verfahren hatte Google die Prüfverfahren wochenlang nicht eingeleitet und die Verzögerungen lediglich pauschal mit der aktuellen Corona-Situation begründet. Nach der Entscheidung hat Google das Löschverfahren wieder beschleunigt. Aktuell stehen die Chancen auf eine schnelle Löschung unzulässiger Bewertungen also gut.

Auch 1-Sterne-Bewertungen ohne Begleittext können gelöscht werden.

Grundsätzlich kann man gegen jede Bewertung rechtlich vorgehen, selbst gegen 1-Sterne-Bewertungen ohne Begleittext. Grundvoraussetzung ist nämlich, dass der Bewerter überhaupt einmal Kontakt zum bewerteten Unternehmen hatte. Bei einer abträglichen Hotelbewertung sollte der Gast also zumindest selbst einmal Gast im betreffenden Hotel gewesen sein. Den Kontaktnachweis muss der Bewerter in der Regel selbst erbringen. Bis dieser Nachweis erbracht ist, ist von einer unzulässigen Kritik eines Nicht-Gastes auszugehen.

Zudem können u.a. Falschbehauptungen, Schmähungen und Datenverletzungen angegriffen werden.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass es effektive Möglichkeiten gibt, um sich gegen unberechtigte Bewertungen zur Wehr zu setzen. Mittel der Wahl ist eine Inanspruchnahme der Portalbetreiber. Bei einer handwerklich ordentlichen Löschaufforderung bestehen oft gute Aussichten auf schnelle Löschung der Bewertung.

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Dr. Jörn Claßen ist Partner in der Kölner Medienkanzlei BROST CLAßEN. Bildquelle: Simon Thon

Über den Autor:
Dr. Jörn Claßen ist Partner in der Kölner Medienkanzlei BROST CLAßEN. Er berät Unternehmen bundesweit in medienrechtlichen Angelegenheiten und ist unter anderem auf die Rechtsverteidigung gegen Host-Provider wie Google, Facebook, Twitter und Bewertungsportale spezialisiert.


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