Nichtbeanstandungsfrist bei Kassen

Logistik

 

Viele Hoteliers und Gastronomen mit elektronischen Kassensystemen haben neun Monate mehr Zeit, um ihre Kasse aufzurüsten. Die Finanzverwaltung hat bekanntgegeben, dass sie es nicht beanstanden wird, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 nicht über die geforderte zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen. Doch das bedeutet nicht, dass sich jeder Unternehmer nun zurücklehnen kann.

Die Nichtbeanstandungsfrist geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. November 2019 (IV A 4 – S 0319/19/10002:001) hervor. Damit können Unternehmer aufatmen, die bisher davon ausgegangen waren, dass sie ihre Kasse bis zum 1. Januar 2020 aufgerüstet haben müssen.

Betroffen von der Frist sind Hoteliers und Gastronomen, die eine elektronische Registrierkasse bzw. eine PC-Kasse besitzen. Diese muss nun erst später über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, mit der Unternehmer ihre digitalen Aufzeichnungen schützen. Auch die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme, die das Bundeszentralamt für Steuern kürzlich veröffentlicht hat, soll bis zur Implementierung der genannten Sicherheitseinrichtung keine Anwendung finden.

Doch das bedeutet nicht, dass sich Unternehmer in jedem Fall bis September nächsten Jahres Zeit lassen dürfen. Das BMF-Schreiben besagt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme werde es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das bedeutet übersetzt: Wenn die technische Aufrüstungsmöglichkeit vorhanden ist, muss die Kasse auch früher aufgerüstet werden. Zumindest kann das Schreiben so verstanden werden und ist in diesem Punkt nicht eindeutig.

Eine echte Übergangsfrist gilt dagegen für solche Hoteliers und Gastronomen, deren Kassensysteme technisch nicht in der Lage sind, aufgerüstet zu werden. Die „normale“ Registrierkasse muss dafür zwischen dem 26. November 2010 und 31. Dezember 2019 angeschafft worden sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, müssen sich die Unternehmer bis Ende 2022 ein anderes Kassensystem anschaffen.

Dazu erklärt Erich Nagl, Leiter der auf Hoteliers und Gastronomen spezialisierten Steuerberatung ETL ADHOGA: „Jeder Unternehmer muss jetzt also handeln: Er muss prüfen, ob seine Kasse bauartbedingt aufgerüstet werden kann. Wenn nicht, sollte er sich das durch den Hersteller der Kasse bescheinigen lassen. Wird dagegen eine Aufrüstungsmöglichkeit in Aussicht gestellt, muss der Unternehmer handeln, sobald die Updates verfügbar sind.“


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